UMRECHNUNGSREGELN
Wie sieht der Übergang von den Werten in Landeswährung zu den Werten in Euro konkret aus? Der vorgeschriebene Weg wird in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 dargelegt.
In Artikel 3 dieser Verordnung heißt es: "Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten."
Definition des Umrechnungskurses
Der Umrechnungskurs ist eine Zahl mit sechs signifikanten Stellen , die den Wert von 1 in den nationalen Währungseinheiten ausdrückt.
Zum Beispiel :
- 1 € = 166.386 ESP
- 1 € = 6.55957 FRF
- 1 € = 0.787564 IEP
- 1 € = 1936.27 ITL
- 1 € = 40.3399 LUF
- 1 € = 2.20371 NLG
- 1 € = 13.7603 ATS
- 1 € = 200.482 PTE
- 1 € = 5.94573 FIM
- 1 € = 40.3399 BEF
- 1 € = 1.95583 DEM
Um einen in der alten Landeswährung angegebenen Wert (z.B. 125 DM) in Euro auszudrücken, muss man diesen Wert durch den Umrechnungskurs teilen. (1 € = 1,95583 DM)
125 DM /1.95583 = 63,91 €
Um einen in Euro angegebenen Wert (z.B. 10 €) in der alten Landeswährung (z.B. FFR) auszudrücken, muss man diesen Wert mit dem Umrechnungskurs multiplizieren. (1 € = 6,55957 FFR)
10 € x 6,55957 = 65,60 FFR
Die Umrechnungskurse wurden am 31.12.1998 um 14.00 Uhr unwiderruflich festgelegt. Sollte im Jahr 2025 noch ein Dokument oder ein Vertrag mit einem Betrag in einer alten Landeswährung vorliegen, so wird der Betrag zu genau diesem Kurs in Euro umgerechnet.
Es ist zu unterscheiden zwischen den Umrechnungskursen, die den Übergang von der nationalen Währungseinheit zum Euro gewährleisten, und den bilateralen Wechselkursen, deren Wert am 3. Mai 1998 festgelegt wurde. Die 45 Wechselkurse geben keinen Aufschluß über den Wert des Euro.
Umrechnungen und Rundungen
Die Umrechnungsregeln sind äußerst streng und ihre Einhaltung ist Pflicht.
Die Regeln sind in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103 festgelegt. Sie sind Teil des Währungsrechts des Euro-Gebiets. In Artikel 4 Absatz 2 heißt es, dass die Umrechnungskurse bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt werden dürfen. Das heißt, dass die sechs signifikanten Stellen bei allen Umrechnungen zwingend berücksichtigt werden müssen. Jede Berechnung, die von nur zwei Stellen nach dem Komma ausgeht, wäre gesetzeswidrig. Diese Vorschrift mag lästig erscheinen, sie ist jedoch unerlässlich, um den Grundsatz der vollständigen Entsprechung von Euro und alten Landeswährungen zu gewährleisten. Beispiel: 1 € = 0,787564 IEP; in diesem Fall sind die Rundungen 1€ =0,8 oder 0,788 IEP unzulässig. Es darf auch keine Kürzung auf 1€= 0,7 oder 0,78 IEP vorgenommen werden.
- Umrechnung von Euro in alte Landeswährung und umgekehrt
Um ausgehend von einem Betrag in einer der alten Landeswährungen den Gegenwert in Euro zu ermitteln, muss der Betrag durch den Umrechnungskurs geteilt werden. Der Einfachheit halber wäre es verlockend gewesen, den Betrag mit dem inversen Kurs zu multiplizieren. Beispiel: 0,15249 wird anstelle von 1/6,55957 verwendet. Diese Vorgehensweise ist verboten, denn sie beeinträchtigt die Genauigkeit der Rechnung.
- Umrechnung von einer alten Landeswährung in die andere
Wie rechnet man einen Betrag in FFR in einen Betrag in DM um? Da das Verhältnis zwischen den alten Landeswährungen durch bilaterale Kurse festgelegt ist, hätte man in Betracht ziehen können, sie auch für diese Art der Umrechnung zu verwenden. Mit der Verordnung wird dies untersagt, denn sie schreibt vor, dass auch bei dieser Berechnung der Umrechnungskurs zu verwenden ist, um ein Höchstmaß an Genauigkeit zu gewährleisten: man spricht zuweilen von der "Dreiecksmethode". Die bilateralen Kurse dürfen nur in den wenigen Fällen verwendet werden, in denen die Rechnung zu einem ebenso zuverlässigen Ergebnis führt wie die Dreiecksmethode. Beispiel: Um einen Betrag von 1000 österreichischen Schilling in einen D-Mark-Betrag umzurechnen : Rechnung :1000ATS/13,7603 =72,672834€ 51,95583=142,135709DM auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet : ergibt 142,14 DM.
Jean Allix, GD MARKT
|
 |




EVZ Brennerstraße3 I - 39100 Bozen tel.: ++39 0471 980939 fax: ++39 0471 980239
|