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Kontinuität von Verträgen


Der Verbraucher besitzt Verträge in nationaler Währung, die bisweilen über mehrere Jahre laufen: Kredit-, Spar-, Abonnement-, Miet-, Versicherungs-, Wartungsvertrag. Wie wirkt sich hierauf die Währungsumstellung aus?

  • Problemstellung
Nach internationalem Vertragsrecht gilt, dass eine grundlegende Änderung der Wirtschaftsfaktoren einem der Vertragspartner die Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu annulieren oder zu ändern. Man spricht dann von der "rebus sic stantibus"-Klausel. Kann in diesem Zusammenhang die Einführung der einheitlichen Währung als grundlegende Änderung der Wirtschaftsfaktoren betrachtet werden?
Die stufenweise Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion ab 1. Juli 1990 sowie die Auswahl der Länder der Euro-Zone auf der Grundlage der wirtschaftlichen, monetären und finanziellen Konvergenzkriterien schließt allerdings de facto aus, dass die Einführung des Euro als Grund für die Unterbrechung oder Änderung von Verträgen geltend gemacht wird. Zur Sicherung der Kontinuität von Verträgen und zur Vermeidung jeglicher Auslegung des internationalen Rechts hat der Rat diesen Grundsatz durch Verabschiedung einer entsprechenden, ab 1997 geltenden Gemeinschaftsverordnung rechtlich verankert.


  • Durch die Verordnung ermöglichte Lösung
Nach Artikel 3 dieser Verordnung ist es Vertragspartnern untersagt, die Einführung des Euro als Grund für die Änderung oder die Beendigung eines Vertrags geltend zu machen. Die Einführung des Euro ist aus juristischer Sicht als ein "Nichtereignis" zu betrachten, das die Fortsetzung aller bestehenden Verträge ohne Änderungen impliziert.
Der zweite Satz von Artikel 3 sieht jedoch eine Ausnahme zum Grundsatz der Kontinuität vor: Den Vertragsparteien steht es frei, bestehende Verträge im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. Dies könnte zum Nachteil der schwächsten Vertragspartei sein, wenn der Vertrag beiden Parteien unterschiedliche Befugnisse einräumt oder wenn die Verträge nicht ausgehandelt sind. So könnten Versicherungsgesellschaften oder Banken in ihre allgemeinen Vertragsbedingungen beispielsweise Bestimmungen aufnehmen, die ihnen eine Abweichung vom Kontinuitätsgebot für Verträge ohne vorherige Absprache mit ihren Kunden oder ohne deren Wissen ermöglicht. Dieses potentielle und begrenzte Risiko ist allerdings durch andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eingeschränkt.


  • Lösung: Richtlinie über missbräuchliche Klauseln
Zunächst können die beiden Vertragsparteien nur vom Prinzip der Kontinuität abweichen, wenn der Vertrag eine Vertragsbestimmung enthält, die die Möglichkeit vorsieht, den Vertrag neu auszuhandeln oder zu kündigen. Schließlich unterliegt jede "Vereinbarung zwischen Vertragsparteien" in einem Beitrittsvertrag der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln. So kann jede, für den Verbraucher ungünstige Änderung eines Beitrittsvertrags, die auf einem Missbrauch des zweiten Satzes der Verordnung basiert, rückgängig gemacht werden.


  • Sonderfall: Kredite mit variablen Zinsen
Viele Verträge (insbesondere für Immobilienkredite) enthalten Änderungs- oder Indexklauseln. Insbesondere im Bereich von Hypothekenkrediten beziehen sich diese Klauseln häufig auf einen Referenzzinssatz (LIBOR in London, TIOP in Paris). Es ist zu prüfen, ob diese Indizes nach wie vor bestehen. Ist dies nicht der Fall, so muss ein neuer Referenzindex ermittelt werden.
Sämtliche Referenzzinssätze für die Währungseinheiten von Staaten der Euro-Zone werden entweder per Gesetz oder von den Indexverwaltern neu festgelegt. In allen Fällen bleiben die Verträge unverändert.

Jean Allix, DG XXIV



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