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Kontinuität von VerträgenDer Verbraucher besitzt Verträge in nationaler Währung, die bisweilen über mehrere Jahre laufen: Kredit-, Spar-, Abonnement-, Miet-, Versicherungs-, Wartungsvertrag. Wie wirkt sich hierauf die Währungsumstellung aus?
Die stufenweise Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion ab 1. Juli 1990 sowie die Auswahl der Länder der Euro-Zone auf der Grundlage der wirtschaftlichen, monetären und finanziellen Konvergenzkriterien schließt allerdings de facto aus, dass die Einführung des Euro als Grund für die Unterbrechung oder Änderung von Verträgen geltend gemacht wird. Zur Sicherung der Kontinuität von Verträgen und zur Vermeidung jeglicher Auslegung des internationalen Rechts hat der Rat diesen Grundsatz durch Verabschiedung einer entsprechenden, ab 1997 geltenden Gemeinschaftsverordnung rechtlich verankert.
Der zweite Satz von Artikel 3 sieht jedoch eine Ausnahme zum Grundsatz der Kontinuität vor: Den Vertragsparteien steht es frei, bestehende Verträge im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. Dies könnte zum Nachteil der schwächsten Vertragspartei sein, wenn der Vertrag beiden Parteien unterschiedliche Befugnisse einräumt oder wenn die Verträge nicht ausgehandelt sind. So könnten Versicherungsgesellschaften oder Banken in ihre allgemeinen Vertragsbedingungen beispielsweise Bestimmungen aufnehmen, die ihnen eine Abweichung vom Kontinuitätsgebot für Verträge ohne vorherige Absprache mit ihren Kunden oder ohne deren Wissen ermöglicht. Dieses potentielle und begrenzte Risiko ist allerdings durch andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eingeschränkt.
Sämtliche Referenzzinssätze für die Währungseinheiten von Staaten der Euro-Zone werden entweder per Gesetz oder von den Indexverwaltern neu festgelegt. In allen Fällen bleiben die Verträge unverändert. Jean Allix, DG XXIV
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