englishenglish    deutschdeutsch    italianoitaliano
Europäisches Verbraucherzentrum Europäisches Verbraucherzentrum
NewsÜber unsSchlichtungBeratungJugendInfoLinks
ECC-Neet






Pillen, Tropfen, Säfte - So erleben Sie kein blaues Wunder

Gesundheit in Tablettenform

Die heutige Leistungsgesellschaft fordert den Menschen einiges an Energie ab. "Fitness" ist geradezu zum 11. Gebot geworden. Wer möchte da nicht alles tun, um gesund zu bleiben. Eine Vielzahl von gesundheitsfördernden Produkten, funktionellen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittel usw. findet daher viele Abnehmer - nicht nur auf offiziellen Absatzmärkten.

Grundsätzlich gilt: Im Bereich Gesundheit, Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel ist der Rat von Ärzten, Apothekern und Spezialisten ihres Vertrauens unumgänglich.
Allgemeine Aussagen wie "Von Ärzten und Wissenschaftler empfohlen" sagen hingegen nicht wirklich etwas über die Qualität des Produkts aus und können auch frei erfunden sein. Außerdem: Nur weil ein Verkäufer von angeblich gesundheitsfördernden Mitteln bei einer Verkaufsveranstaltung einen weißen Kittel trägt, muss er noch lange kein Arzt sein.

Nur behördlich zugelassenen Medikamente dürfen in der Werbung therapeutische Eigenschaften zugeschrieben werden. Nur bei diesen Arzneimitteln gibt es eine durch langwierige wissenschaftliche Forschungsreihen nachweisbare Garantie für ihre krankheitslindernde, heilende oder vorbeugende Wirkung.

Was nicht die aufwändigen Zulassungsprozeduren der Medikamente durchläuft, fällt in die Kategorie Nahrungsergänzungsmittel: das sind z. B. Mineralstoffe und Vitaminpräparate, die vom optischen her leicht mit Medikamenten zu verwechseln sind, jedoch zu den Lebensmitteln zählen. Das Gesetz über die Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln (GvD. Nr. 181/2003, Art. 2) verbietet es, einem Lebensmittel, und somit auch einem Nahrungsergänzungsmittel, therapeutische Eigenschaften zuzuschreiben. Eine Verletzung dieser Auflagen ist verwaltungsrechtlich verfolgbar. Eine behördliche Zulassung ist nicht notwendig, außer das Produkt fällt unter die Novel Food-Bestimmungen.

Unter Novel Food (neuartige Lebensmittel) sind jene Lebensmittel zu verstehen, die vor Einführung der EU Novel Food-Verordnung 1997 bei uns noch nicht oder kaum im Umlauf waren. Diese müssen vor ihrer Markteinführung ein Prüfungs- und Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dem EVZ war ein Fall eines neuartigen Lebensmittels, eines sehr teuren, exotischen Fruchtsafts zugetragen worden, das unerlaubterweise bereits vor seiner Prüfung und Zulassung verkauft wurde.

Achtung: Wunder!

Immer wieder wird im Internet, in Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen oder in Broschüren und Flugblättern Werbung für Pillen, Kapseln, Ampullen, Tropfen, Säfte gemacht, die angeblich gegen die verschiedensten Wehwehchen aber zugleich auch gegen ernste Erkrankungen, wie Bluthochdruck, Blutniederdruck, Schlaganfall oder Krebs helfen sollen und zwar gleichzeitig gegen all diese Krankheiten auf einmal; natürlich zu mehr als stattlichen Preisen. Auch bei Verkaufsveranstaltungen und Kaffeefahrten werden hie und da solche Produkte angeboten. Manchmal klingelt auch ein Vertreter direkt an der Haustür und möchte die ultimative "Gesundheitsgarantie" in Kapsel oder Saftform direkt an die Frau und an den Mann bringen und Sie am Besten gleich noch als Wiederverkäufer rekrutieren.

Aber ACHTUNG:
Es mag wie eine Binsenweisheit klingen, aber, damit ein Wundermittel wirklich hilft, bedarf es tatsächlich eines Wunders.

Werden Sie hellhörig, wenn ein Produkt als Waffe gegen verschiedenste Krankheiten angepriesen wird.

Seien Sie auch vorsichtig, wenn der Tipp aus einem Internet Forum stammt. Der gute Rat eines angeblich zufriedenen Kunden, könnte nämlich genauso gut von einem Händler stammen, der auf der Jagd nach neuen Abnehmern ist.

Der Verkauf von solchen Wundermitteln kann auch strafrechtlich relevant sein. Dem EVZ sind Fälle bekannt, in welchen Verbraucher bei Verkaufsveranstaltungen zum Kauf von Präparaten, die nicht als Medikamente zugelassen waren, aber angeblich gegen eine Vielzahl von schweren Erkrankungen helfen sollten, zum horrenden Preis von 900 Euro für 6 Fläschchen der Kur, überredet wurden. Gegen die Verkäufer wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Das EVZ empfiehlt:

- Überlegen Sie sich gut, wofür Sie ihr Geld ausgeben. Vielleicht ist es besser, in frisches Obst und Gemüse als in Pülverchen und Pillen zu investieren;

- Falls Ihnen angeboten wird, Verkäufer von Nahrungsergänzungsmitteln zu werden, sollten Sie sich genau bewusst werden, was dies zur Folge hat. Sie sind nämlich für die von Ihnen verkauften Produkte verantwortlich! Lesen Sie dazu auch unser Infoblatt 39 über das Multilevelmarketing;

- Vergessen Sie bei Haustürgeschäften (dazu zählen auch Kaffeefahrten und andere Verkaufsveranstaltungen außerhalb der Geschäftslokale des Verkäufers, z.B. in Restaurants) nicht auf Ihr Rücktrittsrecht. Sie können sich also ihre Kaufentscheidung nochmals überlegen; aber nicht zu lange: Die normale Frist für den Rücktritt (Einschreibebrief mit Rückantwort) beträgt in Italien 10 Arbeitstage. Die Ausübung des Rücktrittsrecht wird sich allerdings dann sehr schwierig gestalten, wenn auf dem unterschriebenen Bestellschein die Adresse des Verkäufers fehlt. Dies ist natürlich nicht zulässig, kommt aber leider immer wieder vor. Seien Sie also auf der Hut.

Und schließlich noch ein guter Rat:

- Bei gesundheitlichen Problemen ist auf jeden Fall ihr Hausarzt der richtige Ansprechpartner!


Stand: 12/2008
Infoblatt Nr. 09



software by endo7 druckensendentop