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Verlorenes Gepäck - der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt Haftungshöchstgrenze der Fluggesellschaften von 1.134,71 Euro

2009 haben die Fluggesellschaften 25 Millionen Gepäckstücke verloren - nun hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil bestätigt, dass im Falle von verlorenem, beschädigtem oder verspätetem Gepäck, die Haftung der Fluggesellschaften auf 1.134,71 Euro begrenzt ist, immaterieller Schaden inbegriffen.

Das Flugzeug ist pünktlich gelandet, aber von Ihrem Koffer keine Spur? Kaum jemand kann von sich behaupten, dass er nie mit Gepäck gekämpft hat, welches auf dem Förderband nicht auftauchte oder ihm erst am Ende des Urlaubs ausgehändigt wurde, möglicherweise auch noch beschädigt. Für diese Fälle sieht das EU-Recht vor (Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und internationales Übereinkommen von Montreal), dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (SZR - Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds), etwa 1.134,71 Euro, haftet.

Ein Verbraucher hatte gegen eine spanische Fluggesellschaft geklagt und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.200 Euro für den Verlust des Reisegepäcks verlangt, von denen 2.700 Euro auf den Wert des verlorenen Gepäcks und 500 Euro auf den durch diesen Verlust entstandenen immateriellen Schaden entfallen. Der mit dem Rechtsstreit befasste Gerichtshof, musste feststellen, ob der nach dem Übereinkommen von Montreal beim Verlust von Reisegepäck zu zahlende Haftungshöchstbetrag sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst oder ob für materielle Schäden einerseits ein Höchstbetrag von 1.000 SZR und für immaterielle Schäden andererseits ein weiterer Höchstbetrag von 1.000 SZR gilt, so dass sich der Gesamthöchstbetrag für materielle und immaterielle Schäden zusammengerechnet auf 2.000 SZR beläuft.

Der Gerichtshof stellte fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine strenge Regelung für die Haftung der Luftfahrtunternehmen eingeführt wurde, da man bei Schäden, die am Reisegepäck entstehen, von einer Ersatzpflicht der Fluggesellschaft ausgeht, wenn "das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut der Fluggesellschaft befand". Nach Ansicht des obersten europäischen Gerichtes impliziert eine solche strenge Haftungsregelung, dass für einen "gerechten Interessensausgleich" gesorgt wird, welcher eindeutige Schadensersatzhöchstbeträge erfordert, die sich auf den Gesamtschaden jedes Reisenden beziehen. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof erklärt, dass im Rahmen der Bestimmungen der Haftungshöchstbeträge, die Fluggesellschaften für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, höchstens 1.134,71 Euro zu zahlen haben und dass dieser Höchstbetrag sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.

Wir erinnern alle Konsumenten daran, dass die Haftungsgrenze in Bezug auf Reisegepäck durch eine zusätzliche Erklärung am Check-in Schalter (excess value - Erklärung) und gegen Bezahlung eines Zuschlages angehoben werden kann. Außerdem sollte der Abschluss einer Reiseversicherung für das Gepäck ins Auge gefasst werden.

Weitere Informationen zum Thema Reisegepäck finden Sie auf der Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Italien - Büro Bozen.

Presse-Information
Bozen, 12.05.2010



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